Statuten
  • STATUTEN

  • CLUBORDNUNG

  • HAFEN-­ und KRANORDNUNG

  • GÄSTEORDNUNG




  • STATUTEN des UNION YACHT CLUB NEUSIEDLERSEE

         ( Fassung laut Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 13.12.2009 )


§ 1 Verein

1. Der Verein führt den Namen "Union Yacht Club Neusiedlersee" (Kurzform UYCNs) und hat seinen Sitz in Neusiedl am See.

2. Die Clubflagge (der Clubstander) zeigt auf weißem Grund ein blaues Balkenkreuz, dessen Schnittpunkt ein goldumrandetes rot-weiß-rotes Bindenschild mit einer heraldischen Krone ziert.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der UYCNs ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt den Zweck, die Ausübung des Segelsports zu ermöglichen, diesen zu pflegen und zu fördern. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2. Diesen Zweck verfolgt der Verein, indem er insbesondere:
 a) Einrichtungen schafft und unterhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsports ermöglichen, erleichtern und dabei der Sicherheit dienen,
 b) Wettfahrten und andere segelsportliche Veranstaltungen durchführt und die Teilnahme seiner Mitglieder an Regatten anderer Vereine fördert,
 c) die seglerische Ausbildung seiner Mitglieder betreibt und unterstützt,
 d) den Kontakt seiner Mitglieder untereinander fördert, wie durch gesellige Veranstaltungen und einen Buffetbetrieb, der entweder durch den Verein oder durch Pächter unterhalten wird,
 e) national und international anerkannten Fach- und Dachverbänden nach Zweckmäßigkeit angehört.

3. Die hiefür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:  
  a) Aufnahmebeiträge, Mitglieds- und sonstige Pflichtbeiträge,
  b) Miet- und Unkostenbeiträge für die Benützung des Vereinseigentums und Leistungen des Vereins und seiner Mitglieder,
  c) Nenngelder bei Regatten, sowie durch Subventionen und Spenden.


§ 3 Mitglieder

Es gibt folgende Arten von Mitgliedern
 a) Ausübende Mitglieder
 b) Anschlussmitglieder
 c) Jugendmitglieder
 d) Saisonmitglieder
 e) Ehrenmitglieder
 f) Commodore
 
  ad a) Ausübende Mitglieder sind volljährige Personen, die Träger aller Rechte und Pflichten aus der Clubmitgliedschaft sind.
  ad b) Anschlussmitglieder können nur Ehepartner oder lebensgemeinschaftlich verbundene Personen von Ausübenden Mitgliedern sein.
  ad c) Jugendmitglieder sind Personen zwischen 6 und 18 Jahren.
  ad d) Saisonmitglieder sind Personen, die für ein Jahr aufgenommen werden.
  ad e) Ehrenmitglieder sind Personen mit besonderen Verdiensten um den Segelsport oder um den Club.
  ad f) Commodore kann nur ein besonders verdienter Club-Funktionär werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Als Mitglied können Personen aufgenommen werden, die aktiv am Segelsport teilnehmen und bereit sind, sich am Vereinsleben zu beteiligen.

2. Ausübende- und Anschlussmitglieder
 a) Erforderlich ist, dass der Bewerber dem Vorstand einen Aufnahmeantrag vorlegt, der von zwei Proponenten unterfertigt ist, welche seit mindestens drei Jahren Ausübende Mitglieder sind.
 b) Der Aufnahmeantrag ist in einer an die Mitglieder gerichteten Club-Aussendung zu veröffentlichen. Anträge die in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober eines Jahres gestellt werden, sind überdies für 4 Wochen im Club auszuhängen. Der Aufnahmebewerber gilt als vorläufig aufgenommen, wenn innerhalb von 4 Wochen ab Aushang, bzw. Aussendung in den Wintermonaten, nicht mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich schriftlich gegen die Aufnahme ausspricht, oder wenn sich der Vorstand nicht mehrheitlich gegen diese Aufnahme entscheidet, wobei für den Vorstand die Frist zwei Monate beträgt.
 c) Die Aufnahme erfolgt zunächst für eine Probezeit von 12 Monaten. Die Mitgliedschaft verlängert sich sodann auf unbestimmte Zeit, sofern der Vorstand sich nach Ablauf der Probezeit nicht mehrheitlich dagegen ausspricht.
 d) Bei Verlust der Voraussetzung für eine Anschlussmitgliedschaft gemäß § 3 lit. b) hat das betreffende Mitglied den Antrag auf Übernahme als Ausübendes Mitglied zu stellen oder seinen Austritt zu erklären.
 
3. Jugendmitglieder  
 a) Ab dem vollendeten 6. Lebensjahr können Kinder als Jugendmitglieder aufgenommen werden. Die Bestimmungen zu Punkt 1.a) bis c) gelten grundsätzlich auch für Jugendmitglieder mit der Ausnahme, dass die Fertigung durch Proponenten entfällt, wenn wenigstens ein Elternteil dem Verein bereits als Mitglied angehört und dieser Elternteil die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt. Eltern, die Mitglied des Vereins sind und deren Kinder den Club in Anspruch nehmen, sind bei Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes zur Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages verpflichtet. Jugendliche, deren Eltern nicht dem Verein angehören, bedürfen für die Aufnahme der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Die Proponenten verpflichten sich mit ihrer Unterschrift, eine besondere Aufsichtspflicht zu übernehmen.  
 b) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Jugendmitglied, soweit es nicht binnen 6 Monaten ab Vollendung des 18. Lebensjahres seinen Austritt erklärt, oder der Vorstand innerhalb dieser Frist den Übertritt ablehnt, Ausübendes Mitglied. Es ist jedoch berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Umwandlung in eine Anschlussmitgliedschaft zu beantragen.

4.  Saisonmitglieder
 Der Vorstand kann Personen, die Mitglieder eines anderen Segelclubs sind, den Segelsport aktiv ausüben und die Vereinsmitgliedschaft zum UYCNs nicht anstreben, befristet auf die Dauer eines Jahres, als Saisonmitglied aufnehmen. Saisonmitglieder haben bei der Benützung der Clubanlagen die gleichen Rechte und Pflichten, jedoch kein Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung.

5.  Ehrenmitglieder
 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Segelsport oder um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder ernennt die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens 30 Ausübenden- oder Anschlussmitgliedern.

6.  Commodore
 Der Titel „Commodore“ kann von der Generalversammlung an langjährige Funktionäre, die sich hervorragende, außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, auf Lebenszeit verliehen werden. Die Bestimmungen des Punkt 5. gelten sinngemäß. Der Commodore genießt die Rechte eines Ehrenmitgliedes.


§ 5 Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der hiefür erlassenen Bestimmungen und Vorstandsbeschlüsse zu benützen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Ausübende Mitglieder, Anschlussmitglieder und Ehrenmitglieder (Commodore) haben Sitz und, sofern sie die fälligen Beiträge bezahlt haben, auch Stimme in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder (Commodore) sind vom Pflichtbeitrag befreit. Mitglieder haben das Recht, auf ihren Booten und anderen Segelfahrzeugen, den Clubstander zu führen und auf ihrer Kleidung das Symbol des Vereins zu tragen. Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über die finanzielle Vereinsgebarung oder bestimmte Vorkommnisse sowie die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben  
 a) durch sportliches, seemännisches und kameradschaftliches Verhalten das Ansehen des Segelsports und des Vereins zu fördern,
 b) aktiv am Clubleben teilzunehmen und die Funktionäre des Vereins tatkräftig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
 c) auf Sauberkeit und Ordnung zu achten und alle Clubeinrichtungen schonungsvoll zu benützen. Die Mitglieder haften für alle Schäden, die sie bei der Benützung des Vereinseigentums an diesem verursachen,
 d) en Beschlüssen des Vorstandes nachzukommen,
e) Rücksichtnahme und Höflichkeit gegenüber allen (Nicht-)Mitgliedern zu üben,
f) die Bestimmungen über Gäste zu beachten,
g) Club-, Hafen-, Kranordnung und andere beschlossene Ordnungen einzuhalten,
h) alle Segelyachten, Eisyachten und Segelsurfer in das Yachtregister eintragen zu lassen;
  i) den Mitgliedsbeitrag bis zum 1. Februar des jeweiligen Vereinsjahres zu bezahlen und alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bei Fälligkeit zu erfüllen. Außerordentliche Beitragsverpflichtungen sind dann nicht fällig, wenn binnen 14 Tagen nach deren Verlautbarung das Mitglied seinen Austritt erklärt; davon unbenommen sind die bis dahin ausstehenden Beiträge zu zahlen und zwar binnen 14 Tagen.

2. Eigentümer der Superädifikate bzw. Nutzungsberechtigte von Wohnkojen und Abstellkojen haben stets dafür zu sorgen, dass diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden und hierbei das einheitliche Erscheinungsbild der Anlage gewahrt bleibt.  
 a) Baugebrechen und Mängel, durch die baupolizeiliche Vorschriften und Interessen, insbesondere des § 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, in der jeweils geltenden Fassung beeinträchtigt werden, sind sofort beheben zu lassen.
  b) Kommt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vorstand nach Durchführung eines Ortsaugenscheins, von dessen Termin Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter zu verständigen sind, unter allfälliger Beiziehung von erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Vorstand die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
 c) Bei Gefahr im Verzug kann der Vorstand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers anordnen und sofort ausführen lassen.
 d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. § 10) haben Eigentümer der Superädifikate bzw. Nutzungsberechtigte von Wohnkojen und Abstellkojen keinen Anspruch auf einen Bootsplatz zu Lande oder im Wasser sowie Benützung der sonstigen Einrichtungen des Clubs.  
 e) Eigentumsrechte und Nutzungsrechte an Wohnkojen und Abstellkojen dürfen nur an Ausübende Mitglieder (§ 3 Z 1. lit a) übertragen werden. Bis zur Aufgabe bzw. Übertragung der Nutzungsrechte ist neben den laufenden Kosten für die Wohnkojen oder Abstellkojen für jeden angefangenen Monat ein Strukturerhaltungsbeitrag in Höhe von einem Zwölftel der jeweils für ein Vereinsjahr zu bezahlenden Jahresgästegebühr zu entrichten.


§ 7 Gäste

1.  Gast ist, wer fallweise neben dem einladenden Mitglied im Club anwesend ist.

2.    Das einladende Mitglied haftet für seine Gäste und demgemäß für alle Schäden, die durch diese verursacht werden und weiter für die Einhaltung sämtlicher Verhaltenspflichten, die auch Mitgliedern obliegen.

3.  Die Gäste sind vom einladenden Mitglied hinzuweisen, dass das Benützen aller Clubeinrichtungen auf eigene Gefahr erfolgt.

4.  Gäste sind einem Vorstandsmitglied vorzustellen; es ist für sie eine Gästekarte auszustellen und die Gebühr lt. Gästeordnung zu bezahlen.

5.  Die Aufnahme als Jahresgastmitglied erfolgt durch den Vorstand jeweils auf die Dauer eines Vereinsjahres.

6.  Gäste dürfen keine Boote, Surfer, Anhänger oder Eissegelyachten im Clubgelände abstellen.  

7.  Gäste dürfen das Clubleben nicht beeinträchtigen.


§ 8 Sektionen  

Mit Zustimmung des Vorstands können Sektionen, die dem Vereinszweck entsprechen, gebildet werden.


§ 9 Yachtregister  

Alle Segelyachten, Eisyachten und Segelsurfer der Mitglieder des Clubs müssen in das Yachtregister des Österreichischen Segelverbandes eingetragen werden. Erst dann dürfen sie auf dem Clubgelände untergebracht werden. Sie sollen den Clubstander führen. Die Eintragung in das Yachtregister ist spätestens 4 Wochen nach dem Erwerb beim Club anzumelden. Jeder Eigentumswechsel ist dem Club innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch:

1.  Tod

2.  Austritt
 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Verein gilt als Austrittserklärung, sollten die fälligen Beiträge samt Zinsen auch zum Ende des Vereinsjahres (30. September) nicht vollständig beglichen sein. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club sind jedenfalls für das laufende Vereinsjahr voll zu bezahlen.

3.  Ausschluss
 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
  a) Nichterfüllen der Zahlungsverpflichtung.
 Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Fälligkeitstag nicht nach, so ist mit einer Nachfrist zu mahnen. Bleibt die Frist unbeachtet, so ist mittels eingeschriebenen Briefes eine neuerliche Nachfrist von 14 Tagen mit Androhung des Ausschlusses zu setzen. Der Vorstand kann den Ausschluss des Mitgliedes beantragen, falls dieses mit der Zahlung seiner Beiträge und sonstiger Zahlungen länger als 6 Monate in Rückstand ist.
  b) aus anderen Gründen und zwar wegen:
I) eines Verhaltens, das geeignet ist, das Ansehens des Vereins und/oder des österreichischen Segelsportes zu schädigen;
II) wiederholten Zuwiderhandelns gegen diese Statuten oder gegen Beschlüsse des Vorstandes;  
III) vereinsschädigendem Verhalten;  
IV) einer unehrenhaften Handlung gegen den Verein oder eines seiner Mitglieder.
In solchen Fällen hat der Vorstand die Untersuchung zu führen, das Mitglied zur Rechenschaft zu ziehen und gegebenenfalls mangels einer ausreichenden Rechtfertigung den Ausschluss zu beantragen.
  c) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und zwar bei Ausschluss wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung (§ 10 Abs 3 lit a) mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Ausschluss aus anderen Gründen (§ 10 Abs 3 lit b) mit Zweidrittelmehrheit. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.

4.  Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
 Die Ehrenmitgliedschaft kann über Antrag des Vorstandes aus Gründen des Punktes § 10 Z 3 lit b) von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden.


§ 11 Beiträge  

Die Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge und Gebühren bzw. Säumniszuschläge und deren Höhe werden von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge in besonderen Fällen – etwa wegen sozialer Gründe – zu stunden und/oder zu ermäßigen. Es ist der Generalversammlung vorbehalten, für bestimmte Gruppen von Mitgliedern bzw. für bestimmte Personengruppen (z.B. Studenten) generelle Beitragsermäßigungen festzulegen. Die von den Mitgliedern zu zahlenden einmaligen Aufnahmebeiträge sind bei der vorläufigen Aufnahme fällig und werden rückerstattet, falls die endgültige Aufnahme abgelehnt wird oder das Mitglied innerhalb des Probejahres austritt. Geleistete Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge und Gebühren verfallen.


§ 12 Vereinsorgane  

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 16), der Vorstand (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 17) und die Schlichtungskommission (§ 18).


§ 13 Ordnungsvorschriften  

Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit weitere Ordnungsvorschriften, wie etwa Club-, Hafen-, Kranordnung erlassen.


§ 14 Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Vom Beginn es neuen Geschäftsjahres bis zur Genehmigung des Budgets für dieses Geschäftsjahr durch die Generalversammlung hat der Vorstand die laufenden ordentlichen Geschäfte entsprechend dem Voranschlag für das abgelaufene Geschäftsjahr weiter zu führen.


§ 15 Vorstand

1. Zusammensetzung des Vorstandes:  

 a) Präsident
 b) Vizepräsident
 c) Schriftführer
 d) Finanzreferent
 e) Oberbootsmann
 f) Wettfahrtreferent
 g) Baureferent
 h) Jugendreferent
 i) Rechtsreferent
 j) Hafenkapitän

2.  Vorstandsmitglieder können mehrere Referate übernehmen, doch müssen die Funktionen a) – d) von 4 verschiedenen Personen ausgeübt werden. Der Vorstand muss aus mindestens 7 Personen bestehen. Der Präsident vertritt den Club nach außen und zeichnet in finanziellen Angelegenheiten mit dem Finanzreferenten, in allen anderen Angelegenheiten mit dem Schriftführer. Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsident vertreten. Bei Verhinderung des Finanzreferenten vertritt und zeichnet an dessen Stelle der Schriftführer. Bei Verhinderung des Schriftführers vertritt und zeichnet an dessen Stelle der Finanzreferent. Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag der Wahl durch die Generalversammlung und endet bei der drittfolgenden ordentlichen Generalversammlung. Der Vorstand kann einstimmig weitere Mitglieder kooptieren.  

3.  Innerhalb des Vorstandes führen die laufenden Geschäfte der Präsident und die Referenten. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes aus diesem aus, hat der Vorstand für das vakante Referat ein Ersatzmitglied zu kooptieren, dessen Funktion mit Ablauf der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes endet.

4.  Der Präsident - oder drei Vorstandsmitglieder zusammen - berufen den Vorstand ein und bestimmen die Gegenstände der Verhandlung. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Präsident sorgt für die Ausführung der Beschlüsse, führt in Sitzungen des Vorstandes und in der Generalversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, wählt der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, welches die Befugnisse des Präsidenten interimistisch wahrzunehmen hat.

5.  Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse dieser Kollegialorgane. Sind der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig verhindert, führt der Schriftführer gemeinsam mit dem Finanzreferenten die Vereinsgeschäfte. Ist auch der Schriftführer oder der Finanzreferent verhindert, oder dauert die Verhinderung länger als zwei Wochen, beruft das nach dem Lebensalter älteste Mitglied des Vorstandes die nicht verhinderten Mitglieder des Vorstandes zur Wahl eines interimistischen Präsidenten ein; dieser interimistisch bestellte Präsident ist unverzüglich zu bestellen und übt sein Amt so lange aus, als die Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten andauert.

6.  Der Vorstand hat die Interessen des Clubs zu vertreten und fasst im Namen des Clubs rechtsverbindliche Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern sie nicht durch das Gesetz oder die Vereinsstatuten eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.  Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben insbesondere zu:
 a) das Vereinsvermögen zu verwalten,
 b) die aus Vereinsmittel für Vereinszwecke erforderlichen Ausgaben zu bestimmen und den Voranschlag für das nächste Vereinjahr auszuarbeiten, den Rechnungsabschluss zu verfassen und diesen samt den angeforderten Unterlagen den Rechnungsprüfern spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung zu übermitteln,
 c) die Generalversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen,
 d) die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen, insbesonders die von der Generalversammlung beschlossenen Gebühren und Beiträge in einer Beitragsordnung zu dokumentieren,
 e) Wettfahrten und sonstige Veranstaltungen zu organisieren,
 f) Maßnahmen gegen § 10 der Statuten zu verfügen und
 g) Abschluss und Auflösung von Verträgen wie Dienstverträgen mit Arbeitnehmern des Vereins und von Bestandverträgen.


§ 16 Generalversammlung

1.  Die ordentliche Generalversammlung aller stimmberechtigter Mitglieder ist vom Vorstand jährlich einmal einzuberufen.

2.  Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand in dringenden Fällen und müssen von ihm dann einberufen werden, wenn es mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Tagesordnung einer Generalversammlung ist vom Vorstand festzusetzen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einer ordentlichen Generalversammlung sind mindestens 5 Wochen, die einer außerordentlichen Generalversammlung mindestens 3 Wochen vorher am Anschlagbrett im Yachtclub sowie nach Möglichkeit auf der Homepage des Clubs anzukündigen. Überdies sind sämtliche Mitglieder gemäß § 19 zu laden; bei postalischer Ladung gilt das Datum des Poststempels.

3.  Die für eine Meinungsbildung notwendige Dokumentation über die in der Tagesordnung vom Vorstand zur Abstimmung vorgesehenen Punkte inklusive der zur jeweiligen Abstimmung vorzulegenden Vorstandsvorschläge sind mindestens 7 Tage vor einer Generalversammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.  
 Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, müssen bei einer ordentlichen Generalversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand (gemäß § 19) eingebracht werden. Tagesordnungspunkte, deren Annahme einer qualifizierten Mehrheit bedarf, dürfen später nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für andere Ergänzungen der Tagesordnung gilt: Jedes Mitglied ist berechtigt, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu beantragen. Einem solchen Antrag ist vom Vorstand Folge zu leisten, wenn der entsprechende Tagesordnungspunkt in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt und der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einlangt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt beim Vorstand einlangen, können, sofern sie vor Beginn der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen, in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

4.  Zu den Tagesordnungspunkten können mündliche Anträge gestellt werden.

5.  Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht das Gesetz oder die Statuten eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sein, wobei jedes Mitglied nur ein anderes Mitglied in Vollmachtnahme vertreten kann. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Generalversammlung nach einer halben Stunde ab deren Anberaumung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

6.  Der Generalversammlung sind vorbehalten:
 a) den Vorstand, zwei Rechnungsprüfer und die Mitglieder der Schlichtungskommission in geheimer Wahl zu wählen, bzw. den Vorstand abzuwählen, wenn dies auf der Tagesordnung steht.
 b) das Protokoll der letzten Generalversammlung zu genehmigen,
 c) den Bericht des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder entgegenzunehmen, sowie nach dem Bericht der Rechnungsprüfer dem Vorstand die Entlastung zu erteilen,
 d) den Voranschlag für den Vereinshaushalt zu genehmigen,
 e) die Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren festzusetzen,
 f) die Ehrenmitgliedschaft (Commodore) zu verleihen, die Ehrenmitgliedschaft abzuerkennen und Mitglieder auszuschließen,
 g) die Statuten mit Zweidrittelmehrheit zu ändern,
 h) unbewegliches Vereinsvermögen zu erwerben, zu belasten oder zu veräußern,
 i) den Höchstbetrag für eine Einzelausgabe festzusetzen, über die der Vorstand ohne Zustimmen der Generalversammlung das Verfügungsrecht hat und
 j) den Verein aufzulösen.

7.  Wahlvorschläge für die Neuwahl des Vorstandes müssen drei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein und zwei Wochen vor der Generalversammlung im Club öffentlich bekannt gemacht werden.

8.  Ein Wahlvorschlag hat für jede zu besetzende Funktion einen Kandidaten zu enthalten. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so sind diese der Wahl zu Grunde zu legen. Erreicht kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den Wahlvorschlägen durchzuführen, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erlangt haben. Haben im ersten Durchgang mehrere Wahlvorschläge die gleiche Zahl an Stimmen erreicht, so sind diese dem zweiten Wahldurchgang zu Grunde zu legen. Gewählt ist ein Wahlvorschlag dann, wenn er die absolute Stimmenmehrheit erhält.

9.  Bei der Wahl sind Streichungen einzelner Kandidaten des gewählten Wahlvorschlages und deren allfällige Ersetzung durch eine andere Person zulässig. Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufscheinen, gelten dann als gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten haben.

10.  Anträge auf Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes sind zulässig, wenn sie von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden der Schlichtungskommission (§ 18 Z 2) eingebracht werden. Dieser hat den Vorstand unverzüglich aufzufordern, die ordentliche Generalversammlung für einen Termin innerhalb von zehn Wochen einzuberufen und als ersten Tagesordnungspunkt die Abwahl und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern festzusetzen. Bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt führt der Vorsitzende der Schlichtungskommission den Vorsitz. Abweichend von Z 8 können im Zuge einer Neuwahl nur solche Vorstandsfunktionen neu besetzt werden, die durch die vorhergehende Abwahl frei geworden sind, auch wenn auf Wahlvorschläge Kandidaten für weitere Funktionen angeführt sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Z 7, 8 und 9 über die Wahl sinngemäß.


§ 17 Rechnungsprüfer  

Die beiden Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur zweimal möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben ihren Prüfbericht dem Vorstand zwei Wochen vor der Generalversammlung zu übermitteln und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie haben das Recht auf jederzeitigen und vollständigen Einblick in die Vereinsunterlagen und haben die Pflicht, die Unterlagen nicht nur auf ihre Richtigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Sie dürfen an Vorstandssitzungen - ohne Stimmrecht - teilnehmen.


§ 18 Schlichtungsverfahren

1. Im Sinne des § 8 Vereinsgesetz 2002 wird eine Schlichtungskommission eingerichtet. Diese ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zuständig. Die Schlichtungseinrichtung hat auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstandes einen Einigungsversuch durchzuführen; sie hat dem Vorstand spätestens nach Ablauf von 6 Monaten einen abschließenden Bericht zu erstatten.

2.  Die Schlichtungseinrichtung:
 a) Die Generalversammlung wählt eine aus drei Mitgliedern bestehende Schlichtungskommission. Weiters werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission müssen ordentliche Mitglieder des Clubs sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
 b) Die Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Schlichtungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei auch der Vorsitzende mit zustimmen hat.
 c) Ein Ersatzmitglied wird im Verhinderungsfall eines ordentlichen Kommissionsmitgliedes einberufen sowie bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes bei einem Mitglied. Die Einberufung der Ersatzmitglieder erfolgt in der Reihenfolge ihrer Wahl zum Ersatzmitglied.

3.  Über Verlangen eines Antragstellers wird die Schlichtungskommission von ihrem Vorsitzenden innerhalb von 6 Wochen einberufen.


§ 19 Kommunikation zwischen Vorstand und Mitgliedern  

Schriftliche Mitteilungen des Vorstandes sowie Einladungen zur Generalversammlung können, an die letztgültige dem Vorstand bekannt gegebene Adresse, per Post, per Telefax oder an eine elektronische Adresse erfolgen. Mitglieder können, sofern nicht nach dem Gesetz Schriftlichkeit vorgesehen ist, Anträge an den Vorstand auch per Telefax oder elektronisch richten.


§ 20 Auflösung  

Die Auflösung des Vereins muss in einer Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so bestimmt die Generalversammlung auch die Art der Liquidation und die Liquidatoren. Das nach Liquidierung und Tilgung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt dem Österreichischen Segelverband als Fach- und Dachverband des Segelsportes in Österreich zu. Für Verbindlichkeiten, die nach der Liquidierung nicht gedeckt werden können, haften die Mitglieder. Ausgetretene Mitglieder bleiben durch ein Jahr vom Tage ihres Austrittes an mit dem Maximalbetrag des Jahresbeitrages in Haftung, die aber durch den Tod erlischt.





  • CLUBORDNUNG des UNION YACHT CLUB NEUSIEDLERSEE

Fassung laut Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 13.12.2009

 Unser Club ist ein großer Verein. Es ist daher notwendig, dass das Zusammenleben in der Clubanlage durch eine Ordnung geregelt wird. Nur so wird die Clubkameradschaft gefestigt und die Arbeit der ehrenamtlich tätigen Funktionäre erleichtert.


1. Allgemeine Verhaltensregel

a) Der Club ist dem Segelsport gewidmet. Wir fühlen uns alle diesem schönen und gesunden Sport herzlich verbunden. Dies soll zum Ausdruck kommen, indem wir einander freundlich grüßen. Lieber einmal zuviel als gar nicht.
 
 b) Gäste müssen einem Clubfunktionär vorgestellt werden. Sind sie für mehrere Besuche vorgesehen oder verbringen sie mit Mitgliedern Urlaubstage am See ist mit dem Kassier wegen Entrichtung einer Gästegebühr das Einvernehmen zu pflegen. Gäste dürfen keine Surfbretter und Hunde in das Clubgelände bringen. Zuwiderhandelnde sind im Club nicht erwünscht. Für Gäste gilt ebenfalls die Clubordnung.
 
 c) Kinder sind als kommender Seglernachwuchs gerne gesehen. Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte müssen aber ständig Kontakt mit ihnen halten. Falls sich Eltern auf längere Zeit entfernen, dürfen auf keinen Fall die Kinder ohne Aufsicht im Clubgelände verbleiben. Auf Jugendliche ist so einzuwirken, dass sie die Clubeinrichtungen pfleglich behandeln. Ruhestörungen sind zu vermeiden.
 
 d) Baden ist grundsätzlich nur vom Badesteg aus erlaubt. Das Hafenbecken vor dem Clubhaus ist kein Badeplatz.
 
 e) Kleidung soll dem Segelsport entsprechen. Das Clubhaus darf keinesfalls in Badekleidung oder nassen Schutzanzügen betreten werden. Jedes Mitglied möge darauf sehen, dass auch Gäste diese Kleiderordnung einhalten.
 
 f) Hunde sind im Clubgelände an einer Leine zu führen. Sie dürfen weder in das Clubhaus mitgenommen werden, noch frei herumlaufen. Herum springende Hunde gefährden sowohl Kinder als auch ältere und gehbehinderte Personen. Etwaige Verunreinigungen sind vom Hundehalter sofort zu beseitigen. Andere Haustiere dürfen nur soweit gehalten werden, falls sie nicht die Anrainer durch Lärm oder Geruch belästigen.
 
 g) Radfahren auf den Steganlagen ist grundsätzlich verboten.


2. Clubsperre

   Jeder ist verantwortlich, dass das Eingangstor zum Club versperrt bleibt.


3. Kraftfahrzeuge

   Schwere Lasten und Anhänger mit Booten dürfen mit Kraftfahrzeugen ins Clubgelände eingefahren werden. Da im gesamten Clubbereich absolutes Parkverbot gilt, müssen sämtliche Kraftfahrzeuge sofort das Gelände verlassen. Bei besonderen Anlässen kann der Clubvorstand Ausnahmen verfügen.
 Für einspurige Krafträder trifft dies nicht zu. Motorräder dürfen auf dem Clubgelände nur auf dem gekennzeichneten Platz abgestellt werden.  Bootsanhänger sind nur auf den vorhandenen und vorgesehenen Plätzen (siehe Hafenplan) raumsparend aufzubewahren. Jedwede Haftung lehnt der Club ab. Es ist Sache aller Hängerbesitzer für eine entsprechende Versicherung zu sorgen.  
 Fahrräder und Motorräder dürfen nur auf den eigens dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden. Die Bootshalle ist kein Parkplatz.


4. Krananlage

   Diese darf ausschließlich nur durch den Clubwart oder eigens vom Vorstand dazu bevollmächtigten Mitgliedern bedient werden.


5. Feuergefahr

   Die große Fläche der Anlage bedingt erhöhte Vorsicht. Verwendung offenen Feuers (Grillen, Fackeln, etc.) ist strengstens verboten. Auch werden Raucher angehalten, beim Wegwerfen von brennenden Zigarettenresten vorsichtig zu sein. Den Kojenbesitzern wird empfohlen, Feuerlöschgeräte anzuschaffen.


6. Sanitäranlagen

   Diese beinhalten nur dann ihr gutes Aussehen, wenn sie unter Beachtung normaler Reinlichkeitsvorschriften benützt werden. Waschbecken sind weder zum Waschen von Wäsche noch zum Reinigen von Schuhen und Seglerkleidung vorgesehen. Nach Gebrauch der Anlage sind diese vom Benützer zu säubern. Verlassen Sie diesen Ort so, wie Sie wünschen ihn anzutreffen. Sparen Sie mit Wasser und Strom. Portapotti dürfen nur im dafür vorgesehenen Raum entleert und gereinigt werden. In den Waschräumen und Toilettenanlagen ist dies strengstens verboten.


7. Bootshalle und Werkstätte

   Wer in der Bootshalle Arbeiten an seinem Boot durchführt, hat nach Beendigung sofort zu sorgen, dass diese von Abfällen und Schmutz gereinigt wird. Die Halle ist kein Abstellplatz für Unrat. Wer, abgesehen von ganz kurzfristigen Tätigkeiten, aus der allgemeinen Steckdose Strom entnimmt, muss dafür Entgelt leisten. Das Mitglied hat sein Vorhaben dem Baureferenten zu melden.


8. Nachtruhe

   Im Interesse aller Mitglieder, aber vor allem der Kabanenbesitzer ist ab 22 Uhr strengste Ruhe zu bewahren. Bei Clubfesten gibt es natürlich Ausnahmen. Die vorgeschriebene Zeit kann mit Zustimmung eines anwesenden Vorstandsmitgliedes, der Festlichkeit angemessen, überzogen werden.


9. Hafenordnung

   Liegeplatzeinteilungen sind streng einzuhalten. Eigenmächtigkeiten führen zu unnötigen Differenzen. Nehmen Sie Rücksicht auf den Nachbarn und belegen Sie Ihr Boot so, damit auch bei starkem Wind kein Schaden entstehen kann. Das Anbringen von Fendern wird empfohlen. Die Stärke der Belegleinen muss der Größe des Bootes entsprechen. Fallen sind so abzusichern, dass sie bei Wind keine Geräusche durch Schlagen an den Mast verursachen.
 Rettungsboote dürfen im Hafen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 5 Knoten fahren.  
 Am Neusiedlersee ist das Betreiben von Verbrennungskraftmaschinen auf Booten grundsätzlich verboten (Ausnahmen bestehen für Boote im Rettungs- und Hilfseinsatz).  
 Siehe dazu auch die spezielle „Hafen- und Kranordnung“.


10. Seglerkameradschaft

   Sie ist durch Höflichkeit und gegenseitige Hilfeleistung gegeben. Sie besteht auch darin, dass man Kameraden – speziell bei starkem Wind – beim Ab- und Anlegen hilft und nicht unbeteiligt zusieht, wie der andere kämpft. Morgen können Sie selbst Hilfe benötigen. Dies gilt selbstverständlich auch gegenüber Gästen.




  • HAFEN-­ und KRANORDNUNG des UNION YACHT CLUB NEUSIEDLERSEE


HAFENORDNUNG


1. Gültigkeitsbereich

   Der Gültigkeitsbereich dieser Hafenordnung bezieht sich auf das gesamte Clubgelände des UYCNs. Sie hat den Zweck, alle im Club befindlichen Land- und Wasserplätze möglichst ökonomisch und platzsparend einzuteilen. Sie umfasst weiters das Abstellen von Schlitten, Lagerböcken, Anhängern und Zugfahrzeugen für den Boottransport.
 Für beide Arten von Liegeplätzen gilt die Hafenordnung für die Sommersaison – das ist die Zeit zwischen An- und Absegeln. Nach dem Absegeln – Wintersaison – werden die Abstellplätze, gemäß Punkt 2b. je nach Bedarf, vom Hafenkapitän zugeteilt und vom Clubwart dementsprechend zugeordnet.

2. Anrecht auf einen Liegeplatz

 Jeder Eigentümer einer Segelyacht, der Mitglied des UYCNs ist, hat grundsätzlich, nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes, ein Anrecht auf einen Liegeplatz am Land, oder im Wasser. Voraussetzung ist die Registrierung des Bootes im Yachtregister des Österreichischen Segelverbandes, dh. der Besitz eines gültigen Yachtzertifikats bzw. einer gültigen Surflizenz.

a. Wasserliegeplätze

 Die Liegeplätze im Wasser werden abhängig von der Schiffsgröße und dem Tiefgang der Yacht vergeben. Nach Möglichkeit werden auch Wünsche Der Bootsbesitzer berücksichtigt. Ein Anrecht auf einen Liegeplatz besteht nicht, sämtliche privaten Zubauten – wie Strom- und Wasseranschlüsse, Zusatzstege etc. – müssen vor der Errichtung vom Vorstand genehmigt werden, sind jedoch keine Garantie dafür, den Liegeplatz automatisch wieder zu bekommen.
 Dem Recht auf einen „traditionell ersessenen Liegeplatz“ kann nur insoweit entsprochen werden, als dieser Platz nicht anderweitig (gem. den o.a. Richtlinien) vergeben werden muss.
 Die im Wasser liegenden Boote müssen an ihren Liegeplätzen so befestigt sein, dass sie sowohl für die Nachbarschiffe, als auch für die Steganlagen, keine Schadensgefahr bilden. Zu dünne oder brüchige Belegtaue können – ohne Vorankündigung – vom zuständigen Hafenkapitän durch den jeweiligen Clubwart, gegen Verrechnung mit dem Bootseigner, ausgetauscht werden.

b. Landliegeplätze

 Die Liegeplätze für Jollen an Land und auf den Plateaus werden in „Zonen“ eingeteilt. Je nach Beschaffenheit und Art der Jollen, werden bestimmte Plätze zugeordnet. Dies gilt auch für Surfbretter.
 Nach dem Termin des Absegelns werden die Landliegeplätze der Jollen durch Winterabstellplätze ersetzt. Die „Landliegezonen“ der Jollen müssen daher ebenfalls neu eingeteilt werden.
 Jeder Bootsbesitzer ist verhalten, sein Boot im Frühjahr rasch zu Wasser zu bringen (betrifft Boote mit Wasserliegeplätzen), um so die Einhaltung der Landliegeordnung zu gewährleisten.

c. Allgemeine Bestimmungen

 Für die Einhaltung der Hafenordnung ist der Hafenkapitän zuständig, der auch ermächtigt ist, Sofortmaßnahmen zu treffen und beispielsweise die Einteilung von Liegeplätzen auch während der Saison bzw. im Winter zu verändern. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Weiters ist der Hafenkapitän für die Verbringung der Lagerböcke, Anhänger etc. zuständig. Die in Verwendung befindlichen Lagerböcke müssen stapelbar sein. Falls erforderlich, kann er die, für die Wintersaison abgestellten Yachten verschieben, bzw. eine Yacht mit Wasserliegeplatz, die in der Segelsaison nicht gesegelt wurde und im Clubgelände abgestellt ist, anderweitig platzieren.



KRANORDNUNG

1.

 Ein Boot darf nur dann zu Wasser gelassen werden, wenn das Mitglied die Bezahlung des jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrags nachweisen kann und das Boot den behördlichen Bestimmungen entspricht. Die Behörde verpflichtet alle Clubs zur Kontrolle des dichten Verschlusses von Seeventilen, sowie die Verwendung von umweltverträglichen (ungiftigen) Unterwasseranstrichen. Der Einbau von Verbrennungskraftmaschinen ist generell verboten.

2.

 Die Bedienung des Krans ist nur dem Clubwart oder einem vom Vorstand ermächtigen Mitglied gestattet, allen anderen Mitgliedern ist das Kranen untersagt.

3.

 Die mit dem Kranen beauftragte Person ist verhalten, darauf zu achten, dass das Boot im Yachtregister des Österreichischen Segelverbandes aufscheint. Über Aufforderung ist das jeweilige Mitglied verpflichtet, den Nachweis über die gültige Registrierung zu erbringen.

4.

 Im Kranbuch ist jeder Vorgang mit Datum, Schiffseigner und Segelnummer festzuhalten, sowie einem Vermerk, ob das Boot den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen entspricht. Der Jahresaufkleber der burgenländischen Landesregierung ist am Mast, 1 m über Deck, anzubringen. Nach dem Kranvorgang müssen die Gurte versorgt und die Stromversorgung abgeschalten werden.

5.

 Schiffe, die nach dem Ansegeln nicht ihre Wasserliegeplätze eingenommen haben, werden gemäß der Anordnung des Hafenkapitäns durch den Clubwart platzsparend am Land verlegt.





  • GÄSTEORDNUNG des UNION YACHT CLUB NEUSIEDLERSEE

1.
 Für Gäste ist dann eine Gästegebühr zu zahlen, wenn sich der Gast entweder
 

 a) länger als einen Tag im Club aufhält, dh. an mehreren Tagen in einer ununterbrochenen Reihenfolge (zB Samstag, Sonntag), oder
 

 b) öfter als dreimal insgesamt in der Saison im Club aufhält, dh. an mehr als 3 Einzeltagen.

2.
 Die Regelung bedeutet, dass diese „Ersttage“ immer gebührenfrei sind, auch wenn es sich um einen längeren Aufenthalt des Gastes handelt.

3.
 In diesen Fällen ist vom einladenden Mitglied Gästegebühr zu entrichten. Zum Entrichten dieser Gebühr sind in der Kantine Gästekarten gegen Bezahlung erhältlich, auf denen die Namen des einladenden Mitglieds und des Gastes, sowie Datum des Aufenthalts im Club einzutragen sind. Diese Karte ist während des Aufenthalts des Gastes auf einer entsprechenden Anschlagtafel im Sanitärtrakt sichtbar auszuhängen. Ein Durchschlag verbleibt beim Mitglied.

4.
 Die Jahresgastmitgliedschaft ist in § 7 Z 5. der Statuten des Union Yacht Club Neusiedlersee geregelt.