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neue Verordnung des LH

17. Apr 2020

Sehr geehrte Mitglieder und Freunde des UYCNs,
der LH vom Burgenland hat eine neue Verordnung erlassen. Das LGBl ist im internen Bereich abrufbar. Die Verordnung tritt mit 16.4.2020 in und mit 30.4.2020 außer Kraft.


§ 1. (1) Das Betreten von Seebädern wird untersagt. Des Weiteren ist das Betreten von Stegen,

Seehütten und von Hafen- und Slipanlagen zum Zweck der Ein- und Auswasserung sowie Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen aller Art auf Gewässern verboten.

(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind ausgenommen:

1. (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, der versorgungskritischen Infrastruktur und der Gewässeraufsicht.

2. Berufsfischer in Ausübung ihrer Tätigkeit und Gewerbetreibende zu beruflichen Zwecken.

3. Das Betreten zum Zweck der Benutzung von Seehütten durch die Besitzer und deren im selben Haushalt wohnenden Personen.

4. Das Betreten zum Zweck der regionalen Naherholung.

(3) Unter regionaler Naherholung im Sinne des Abs. 2 Z 4 wird eine solche für Personen mit Wohnsitz im Umkreis von 15 km zum Erholungsgebiet verstanden. Weitere Ausnahmen vom Verbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 gewährt werden, soweit sich das Verbot des Betretens einzelner genannten Bereiche als unverhältnismäßige Maßnahme erweist.

mfg
Silvia Petz